Wie die Gesundheitsprüfung abläuft

Vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung muss jeder Antragsteller einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen. Darin werden Vorerkrankungen, laufende Behandlungen, Medikamenteneinnahmen und teilweise auch Körpergröße und Gewicht abgefragt. Auf Basis dieser Angaben trifft der Versicherer eine individuelle Risikoentscheidung über Annahme, Ablehnung, Risikozuschlag oder Leistungsausschluss. Wer grundsätzlich klären möchte, ob und wann ein PKV-Wechsel für die eigene Berufsgruppe überhaupt infrage kommt, findet die Voraussetzungen im eigenen Ratgeber zum PKV-Wechsel.

Jeder Versicherer stellt eigene Fragen

Die genaue Formulierung der Gesundheitsfragen unterscheidet sich zwischen den einzelnen privaten Krankenversicherern erheblich. Es kann daher vorkommen, dass bei einem Versicherer eine bestimmte Vorerkrankung angegeben werden müsste, während sie beim Fragebogen eines anderen Versicherers aufgrund einer abweichenden Formulierung gar nicht erst abgefragt wird.

Diese Unterschiede zwischen den Anbietern machen einen sorgfältigen Blick auf den jeweiligen Fragebogen sinnvoll, bevor ein Antrag gestellt wird. Wer bei einem Versicherer mit kürzerem Abfragezeitraum oder enger gefassten Fragen einen Antrag stellt, muss unter Umständen eine Vorerkrankung, die außerhalb des dortigen Fragezeitraums liegt, nicht angeben – ein völlig legaler Umstand, der auf den gängigen Praxisregeln der Branche beruht.

Neben den reinen Gesundheitsfragen enthalten viele Antragsformulare zusätzlich eine sogenannte Auffangfrage am Ende des Fragebogens, die noch einmal pauschal nach nicht bereits angegebenen Krankheiten, Unfallfolgen oder körperlichen beziehungsweise geistigen Schäden fragt. Diese Auffangfrage hebt die zuvor festgelegten, engeren Zeiträume der Einzelfragen faktisch wieder auf und verlangt eine vollständige Offenlegung aller noch nicht genannten, relevanten Gesundheitsumstände – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Auftretens.

Rückblickzeiträume je Behandlungsart

Wie weit die Gesundheitsfragen zeitlich zurückreichen, hängt von der Art der Behandlung und der Schwere der zugrunde liegenden Erkrankung ab.

BehandlungsartTypischer Rückblickzeitraum
Ambulante Behandlungen (Arzt, Psychologe, Heilpraktiker)Rund 3 Jahre
Stationäre Aufenthalte und OperationenRund 5 Jahre
Psychische und psychosomatische Erkrankungen3 bis 10 Jahre
Körperimplantate, dauerhafte BehinderungenHäufig unbegrenzt

Diese Zeiträume sind lediglich eine grobe Orientierung, da jeder Versicherer eigene Formulierungen verwendet. Manche Anbieter fragen für bestimmte schwerwiegende Diagnosen unbegrenzt zurück, etwa bei Krebserkrankungen, HIV-Infektionen oder dauerhaften Körperbehinderungen, während bei anderen Diagnosen wie einer folgenlos ausgeheilten Erkältung ohnehin gar nicht erst gefragt wird. Maßgeblich ist ausschließlich der exakte Wortlaut der jeweiligen Frage im vorliegenden Antragsformular. Die Continentale etwa fragt im Antrag für Untersuchungen und Behandlungen bewusst nur die vergangenen drei Jahre ab, ohne eine gesonderte Frage zu eingenommenen Medikamenten zu stellen.

Ein Vergleich mehrerer Antragsformulare zeigt teils erhebliche Unterschiede: Während der eine Versicherer lediglich pauschal nach Untersuchungen oder Behandlungen der letzten drei Jahre fragt, verlangen andere eine detaillierte, diagnosebezogene Auflistung mit unterschiedlichen Zeiträumen je nach Erkrankungsart. Auch die Frage nach eingenommenen Medikamenten wird nicht von jedem Versicherer gestellt, was bei der Wahl des passenden Anbieters für Menschen mit einer laufenden, aber unauffälligen Medikation durchaus relevant sein kann.

Nur beantworten, wonach gefragt wird

Ein zentraler, oft unterschätzter Grundsatz des deutschen Versicherungsrechts lautet: Antragsteller müssen nur das angeben, wonach der Versicherer in Textform ausdrücklich gefragt hat – und das auch nur innerhalb des jeweils abgefragten Zeitraums.

Rechtsgrundlage: § 19 Absatz 1 VVG

Liegt eine Diagnose oder ein Arztbesuch außerhalb des abgefragten Zeitraums, muss sie beziehungsweise er nicht angegeben werden. Das ist keine Lücke im System, sondern geltende Rechtslage nach § 19 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Wer eine Erkrankung außerhalb des Fragezeitraums verschweigt, verletzt keine Anzeigepflicht, da diese sich ausschließlich auf die tatsächlich gestellten Fragen bezieht.

Ein wichtiger Sonderfall: Auch wenn eine Erkrankung selbst außerhalb des abgefragten Zeitraums liegt, können spätere Folgetermine oder Kontrolluntersuchungen innerhalb des abgefragten Zeitraums dennoch relevant werden. Wird beispielsweise nach Behandlungen der letzten fünf Jahre gefragt, muss auch ein Kontrolltermin zu einer bereits vor zehn Jahren behandelten Erkrankung angegeben werden, sofern dieser Termin selbst innerhalb der letzten fünf Jahre stattfand. Dieser Aspekt wird von vielen Antragstellern übersehen.

Die vier möglichen Risikoentscheidungen

Auf Basis der Angaben im Gesundheitsfragebogen trifft der Versicherer eine von im Wesentlichen vier möglichen Entscheidungen über den Antrag.

Ergebnis 1

Annahme zu Normalkonditionen

Der Antrag wird ohne Einschränkungen und ohne Aufschlag angenommen, üblicherweise bei unauffälligem Gesundheitszustand.

Ergebnis 2

Annahme mit Risikozuschlag

Der Versicherer erhebt einen Beitragsaufschlag, um das erhöhte Risiko durch die angegebene Vorerkrankung zu kompensieren.

Ergebnis 3

Annahme mit Leistungsausschluss

Bestimmte, mit der Vorerkrankung zusammenhängende Leistungen werden dauerhaft oder befristet vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Ergebnis 4

Ablehnung des Antrags

Bei besonders schweren oder chronischen Erkrankungen kann der Versicherer den Antrag vollständig ablehnen.

Im laufenden Vertrag prüft der Versicherer die einmal gemachten Angaben in der Regel nicht aktiv nach. Genauer hingeschaut wird meist erst dann, wenn tatsächlich eine Leistung beantragt wird, die im Zusammenhang mit einer im Antrag nicht angegebenen Erkrankung steht – ein angenommener Antrag ist also kein endgültiger Beleg dafür, dass alle Angaben vollständig korrekt waren. Wie stark sich ein Risikozuschlag auf den monatlichen Beitrag auswirken kann, ordnet der eigene Ratgeber zu den PKV-Kosten ein.

Die Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG

Wer die Gesundheitsfragen unvollständig oder falsch beantwortet, verletzt seine sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht. Antragsteller sind gesetzlich nach § 19 VVG sowie vertraglich verpflichtet, alle gestellten Fragen vollständig, wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.

Abstufung nach Verschuldensgrad

Bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit, etwa wenn eine Angabe schlichtweg vergessen wurde, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb von bis zu fünf Jahren nach Vertragsabschluss rückwirkend anpassen, etwa durch einen nachträglichen Risikozuschlag. Bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung verlängert sich diese Frist auf bis zu zehn Jahre, und dem Versicherer stehen weitergehende Möglichkeiten wie eine Vertragsanfechtung offen.

Diese Abstufung macht deutlich, warum ein sorgfältiger Umgang mit dem Gesundheitsfragebogen so wichtig ist: Auch eine vergessene, harmlos erscheinende Behandlung kann im Ernstfall zu einer nachträglichen Vertragsanpassung führen, selbst wenn keine böse Absicht dahintersteckte.

Für den Versicherer macht es dabei einen erheblichen Unterschied, ob es sich um eine einmalige, folgenlose Erkältungsbehandlung oder um eine wiederkehrende, möglicherweise chronische Beschwerde wie eine Rückenbehandlung handelt. Während Ersteres in der Regel unproblematisch bleibt, sollte Letzteres im Zweifel stets angegeben werden, auch wenn die Beschwerden zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits als überwunden empfunden werden.

Folgen einer Falschangabe im Detail

Die genauen Folgen einer festgestellten Anzeigepflichtverletzung hängen vom Grad des Verschuldens und vom Zeitpunkt der Feststellung ab.

Die Konsequenzen können existenzbedrohend sein

Im schlimmsten Fall, insbesondere bei arglistiger Täuschung, kann der Versicherer den gesamten Vertrag anfechten – auch rückwirkend nach vielen Jahren. Versicherte stehen dann ohne Versicherungsschutz da, und zwar genau in dem Moment, in dem sie ihn am dringendsten benötigen, etwa bei einer schweren Erkrankung. Ein Neuabschluss bei einem anderen Versicherer wird in einer solchen Situation aufgrund der dann bekannten Vorerkrankung regelmäßig deutlich erschwert oder unmöglich.

Weniger gravierende, aber dennoch spürbare Folgen sind ein nachträglich verhängter Risikozuschlag oder ein Leistungsausschluss für die verschwiegene Erkrankung. Wer eine vergessene Angabe im Nachhinein bemerkt, sollte diese möglichst zeitnah und von sich aus beim Versicherer nachmelden – idealerweise nach vorheriger Klärung über eine anonyme Risikovoranfrage, um die eigene Position vorab einschätzen zu können.

Die anonyme Risikovoranfrage

Wer sich vor dem eigentlichen Antrag unsicher ist, ob eine bestimmte Vorerkrankung zu einer Ablehnung, einem Risikozuschlag oder einem Leistungsausschluss führen würde, kann eine anonyme Risikovoranfrage stellen.

Klarheit ohne Eintrag in der eigenen Antragshistorie

Bei einer anonymen Risikovoranfrage werden die relevanten Gesundheitsangaben ohne Namensnennung an mehrere Versicherer gleichzeitig übermittelt. Diese prüfen die Angaben und geben eine unverbindliche Einschätzung ab, wie ein regulärer Antrag mit diesen Angaben voraussichtlich bewertet würde – ohne dass eine mögliche Ablehnung später im eigenen Namen vermerkt wird.

Dieses Instrument ist besonders für Personen mit bekannten Vorerkrankungen sinnvoll, die vor einem PKV-Wechsel oder -Einstieg realistisch einschätzen möchten, mit welchen Konditionen sie rechnen können, ohne durch einen offiziell abgelehnten Antrag ihre Position bei künftigen Anträgen zu verschlechtern. In der Praxis wird die Risikovoranfrage meist über einen unabhängigen Versicherungsvermittler gestellt, der Zugang zu den entsprechenden anonymisierten Prüfverfahren mehrerer Versicherer hat.

Der Vorteil dieses Vorgehens liegt darin, dass ein negatives Ergebnis der Risikovoranfrage keine Spuren im offiziellen Antragswesen hinterlässt: Anders als eine tatsächliche Ablehnung, die bei einer späteren Anfrage zu einem anderen Versicherer unter Umständen angegeben werden muss, bleibt eine anonym abgefragte, unverbindliche Einschätzung folgenlos für zukünftige Anträge. Wer mehrere chronische Vorerkrankungen mitbringt, sollte diesen Weg daher konsequent dem direkten, offiziellen Antrag vorziehen.

Der Optionstarif als Alternative

Für alle, die aktuell eine PKV-Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung anstreben, aber den vollen Leistungsumfang noch nicht abschließen möchten, bieten viele Versicherer sogenannte Optionstarife an.

Später erweitern ohne erneute Gesundheitsprüfung

Ein Optionstarif räumt das Recht ein, den Versicherungsschutz zu einem späteren, vorab definierten Zeitpunkt – etwa nach Abschluss der Ausbildung oder bei einer bestimmten Statusänderung – ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit zu erweitern oder in einen höherwertigen Tarif zu wechseln.

Dieses Instrument eignet sich besonders für junge Menschen am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn, die sich frühzeitig, aber kostengünstig eine spätere Erweiterungsoption sichern möchten, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits die volle Beitragsbelastung eines umfassenden Tarifs zu tragen.

Typische Vorerkrankungen im Fragebogen

Nicht jede Vorerkrankung führt automatisch zu einer Ablehnung oder einem Risikozuschlag. Es lohnt sich, zwischen unproblematischen und potenziell risikorelevanten Angaben zu unterscheiden.

In der Regel unproblematisch

Erkältungen und leichte Infekte

Erkältungen, grippale Infekte, Mandelentzündungen sowie Kontroll- und Vorsorgeuntersuchungen führen üblicherweise zu keiner Einschränkung des Antrags.

Mögliche Risikofaktoren

Chronische und schwerwiegende Diagnosen

Diabetes, chronische Rückenleiden, psychische Erkrankungen oder Krebsdiagnosen können zu einem Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder in Einzelfällen zur Ablehnung führen.

Wie stark sich eine bestimmte Vorerkrankung tatsächlich auf den Antrag auswirkt, hängt neben der Diagnose selbst auch vom Schweregrad, der Behandlungsdauer und dem zeitlichen Abstand zur letzten Behandlung ab. Zwei Antragsteller mit derselben Diagnose können daher durchaus unterschiedlich bewertet werden. Manche Zusatztarife verzichten für bestimmte Leistungsbereiche sogar fast vollständig auf Gesundheitsfragen: Bei den ZahnPRIVAT-Tarifen der ÖSA wird beispielsweise nur eine einzige Frage nach bereits fehlenden Zähnen gestellt.

Praktische Tipps für den Antrag

Ein sorgfältiger Umgang mit dem Gesundheitsfragebogen zahlt sich langfristig aus und schützt vor unangenehmen Überraschungen im späteren Leistungsfall.

Im Zweifel in die eigene Patientenakte schauen

Nicht jede Erinnerung an einen zurückliegenden Arztbesuch ist eindeutig. Bei Unsicherheit über Datum oder genaue Diagnose einer früheren Behandlung lohnt sich ein Blick in die eigene Patientenakte oder eine kurze Rückfrage beim behandelnden Arzt, bevor der Antrag final eingereicht wird.

Wichtig zu wissen: Behandlungen auf Selbstzahlerbasis sind ebenfalls anzugeben, sofern danach gefragt wird – unabhängig davon, wer die Rechnung tatsächlich beglichen hat, etwa der Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Vorsorgeuntersuchung. Auch eine vom Versicherer bereits angenommene Antragsstellung ist kein endgültiger Freibrief, da die Angaben im Ernstfall erst bei der Leistungsprüfung genauer betrachtet werden.

Gesundheitsfragen: kurz zusammengefasst

Anzugeben ist nur, wonach im jeweiligen Fragezeitraum ausdrücklich gefragt wird – typischerweise drei Jahre für ambulante und fünf Jahre für stationäre Behandlungen. Wer eine Frage falsch beantwortet, riskiert je nach Verschulden einen nachträglichen Risikozuschlag bis hin zur Vertragsanfechtung. Eine anonyme Risikovoranfrage schafft vorab Klarheit, ohne die eigene Antragshistorie zu belasten. Da sich die Fragebögen zwischen Anbietern unterscheiden, lohnt sich vor der Antragstellung ein Blick in die Übersicht aller privaten Krankenversicherer.