Wie das Beihilfe-System funktioniert
Die Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine eigenständige Fürsorgeleistung des Dienstherrn. Sie erstattet einen prozentualen Anteil – den sogenannten Bemessungssatz – der beihilfefähigen Aufwendungen, etwa für Arztbesuche, Zahnbehandlungen, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte. Anders als der Arbeitgeberzuschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung läuft die Beihilfe nicht automatisch mit dem Gehalt mit, sondern muss pro Rechnung aktiv beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind aktive Beamte und Anwärter, Versorgungsempfänger im Ruhestand sowie berücksichtigungsfähige Angehörige wie Ehe- oder Lebenspartner innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen und kindergeldberechtigte Kinder.
Das Grundprinzip lässt sich einfach zusammenfassen: Beihilfe plus private Restkostenversicherung ergeben zusammen 100 Prozent der Kosten. Je höher der individuelle Beihilfesatz ausfällt, desto weniger muss über die private Krankenversicherung abgesichert werden – und desto günstiger fällt der monatliche PKV-Beitrag aus. Das ist der zentrale Grund, warum eine private Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte finanziell besonders attraktiv sein kann: Es wird nicht ein vollständiger Krankenversicherungsschutz eingekauft, sondern lediglich die verbleibende Lücke. Anders als für Angestellte gilt für Beamte dabei keine Versicherungspflichtgrenze – Details zu den unterschiedlichen Wechselvoraussetzungen liefert der eigene Ratgeber zum PKV-Wechsel.
Die Bemessungssätze im Detail
Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), die für den Bund sowie direkt auch für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt, sieht folgende Grundsätze vor:
| Personengruppe | Bemessungssatz |
|---|---|
| Aktiver Beamter, kein oder ein Kind | 50 % |
| Aktiver Beamter, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
| Versorgungsempfänger (Pensionäre) | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Kinder | 80 % |
Bemerkenswert: 14 der 16 Bundesländer wenden im Kern dieselben Bemessungssätze an wie der Bund. Deutlich abweichende Modelle finden sich vor allem in Hessen und Sachsen, die im folgenden Abschnitt näher erläutert werden.
Abweichungen in einzelnen Bundesländern
Statt eines einzelnen Sprungs von 50 auf 70 Prozent verwendet Hessen ein gestaffeltes Modell, das sich nach Familienstand und Kinderzahl fein abstuft:
| Konstellation | Bemessungssatz in Hessen |
|---|---|
| Alleinstehend, ohne Kind | 65 % |
| Verheiratet | 70 % |
| Mit einem Kind | 75 % |
| Mit zwei Kindern | 80 % |
| Mit drei Kindern | 85 % |
Zusätzlich erhöht sich der hessische Bemessungssatz bei stationären Krankenhausleistungen pauschal um weitere 15 Prozentpunkte – ein alleinstehender Beamter erhält im Krankenhaus also 65 statt der sonst üblichen 50 Prozent. Sachsen wiederum gewährt seit dem 1. Januar 2024 einen erhöhten Höchstsatz von bis zu 90 Prozent für Beamte mit zwei oder mehr Kindern, während für kinderlose Beamte oder solche mit Anspruch auf Heilfürsorge weiterhin 50 Prozent gelten. Auch Schleswig-Holstein gewährt in bestimmten Konstellationen bis zu 90 Prozent, und Bremen verwendet ein eigenes Stufenmodell. Für Versorgungsempfänger gilt bundesweit einheitlich meist 70 Prozent – mit der Ausnahme von Thüringen, wo Pensionäre 75 Prozent erhalten. Wie sich dieser höhere Bemessungssatz im Ruhestand mit dem Zuschuss der Rentenversicherung kombinieren lässt, erklärt der eigene Ratgeber zur PKV in der Rente.
Was ist beihilfefähig?
Beihilfefähig sind grundsätzlich Aufwendungen, die medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind – dazu zählen ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, verschreibungspflichtige Medikamente, Zahnersatz, Krankenhausaufenthalte sowie Heilmittel wie Physiotherapie. Ausdrücklich nicht beihilfefähig sind in aller Regel rein kosmetische Eingriffe, Tätowierungen sowie – je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt – nicht verschreibungspflichtige Medikamente und individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) ohne ärztliche Indikation. Da sich die genauen Ausschlüsse zwischen den Bundesländern unterscheiden können, lohnt sich vor größeren Behandlungen ein Blick in die jeweils aktuelle Landesbeihilfeverordnung oder eine Rückfrage bei der zuständigen Beihilfestelle.
Wahlleistungen im Krankenhaus
Ein Bereich, in dem sich die Bundesländer besonders deutlich unterscheiden, betrifft sogenannte Wahlleistungen im Krankenhaus – etwa die Behandlung durch den Chefarzt oder die Unterbringung im Zweibettzimmer. In manchen Ländern gelten diese Leistungen grundsätzlich als beihilfefähig, in anderen wird pro Krankenhaustag ein fester Eigenanteil von der Beihilfe abgezogen, und wieder andere haben die Kostenübernahme für Wahlleistungen entweder komplett gestrichen oder an einen zusätzlichen monatlichen Eigenbeitrag gekoppelt. Wer großen Wert auf Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmer legt, sollte diesen Punkt gezielt in die Auswahl des PKV-Restkostentarifs einbeziehen, da eine im jeweiligen Bundesland nicht beihilfefähige Wahlleistung dann vollständig über den privaten Tarif abgedeckt werden müsste.
Die pauschale Beihilfe als Alternative
Neben der klassischen, individuellen Beihilfe bietet ein wachsender Teil der Bundesländer die sogenannte pauschale Beihilfe an – auch als „Hamburger Modell" bekannt, da Hamburg 2018 als erstes Bundesland dieses Modell einführte. Mittlerweile ziehen unter anderem Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach. Bei der pauschalen Beihilfe verzichtet der Beamte auf die individuelle, auftragsbezogene Beihilfe und erhält stattdessen einen festen Zuschuss des Dienstherrn zur freiwillig gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung – analog zum Arbeitgeberzuschuss eines Angestellten. 2026 beträgt dieser pauschale Zuschuss bis zu 508,59 Euro monatlich, berechnet auf Basis der hälftigen Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro, und wird steuerfrei zusammen mit den Bezügen ausgezahlt.
Die Entscheidung ist unwiderruflich
Wer sich für die pauschale Beihilfe entscheidet, kann nicht mehr zur individuellen Beihilfe zurückkehren – selbst bei einem späteren Wechsel des Dienstherrn in ein Bundesland ohne pauschale Beihilfe droht der ersatzlose Verlust dieser Option. Zudem deckt der pauschale Zuschuss keine Pflegepflichtversicherung ab, und für gut verdienende Beamte ohne Familie ist die Kombination aus individueller Beihilfe und PKV-Restkostentarif in der Regel weiterhin günstiger.
Ob die pauschale Beihilfe im Einzelfall eine sinnvolle Alternative darstellt, hängt stark von der persönlichen Situation ab – insbesondere von der Besoldungsgruppe, dem Familienstand und den individuellen Gesundheitskosten. Für Beamte mit Familie und moderatem Einkommen kann sich das Modell lohnen, da hier die gesetzliche Krankenversicherung mit Familienversicherung für Kinder einen finanziellen Vorteil gegenüber mehreren separaten privaten Kinderverträgen bieten kann.
Der passende PKV-Restkostentarif
Da die Beihilfe bereits den größten Teil der Kosten übernimmt, benötigen Beihilfeberechtigte keine vollständige private Krankenversicherung, sondern einen speziell zugeschnittenen Restkostentarif, der exakt die verbleibende Lücke zwischen Beihilfesatz und 100 Prozent abdeckt. Die private Krankenversicherung muss dabei tarifsystematisch punktgenau auf den individuellen Bemessungssatz abgestimmt sein: Ein Beamter mit 50 Prozent Beihilfe benötigt einen Tarif mit 50 Prozent Erstattung, ein Beamter mit 70 Prozent Beihilfe (etwa ab dem zweiten Kind oder im Ruhestand) einen entsprechend abweichenden Tarif mit 30 Prozent Erstattung. Wird eine dieser Kennzahlen im Laufe eines Beamtenlebens verändert – etwa durch die Geburt eines zweiten Kindes oder den Eintritt in den Ruhestand – muss auch der private Tarif entsprechend angepasst werden, damit keine Deckungslücke entsteht. Wie ein solches Tarifsystem in der Praxis aussieht, zeigen etwa die Beihilfetarife HS und HS-Comfort der Debeka oder das Tarifsystem GesundheitVARIO und BeihilfeCOMFORT der BBKK. Welche weiteren Faktoren neben dem Beihilfesatz den PKV-Beitrag beeinflussen, zeigt der eigene Ratgeber zu den PKV-Kosten.
Beihilfe beantragen: Fristen und Ablauf
Beihilfe wird ausschließlich auf Antrag gewährt, niemals automatisch. Die Antragsfrist liegt je nach Bundesland zwischen einem und drei Jahren nach Entstehung der jeweiligen Aufwendung. Beim allerersten Antrag ist üblicherweise der ausführliche Beihilfeantrag mit allen erforderlichen Belegen einzureichen; bei allen weiteren Anträgen genügt in der Regel der deutlich schlankere Kurzantrag. Angesichts der teils langen Antragsfristen empfiehlt es sich dennoch, Rechnungen zeitnah einzureichen, um sowohl bei der Beihilfestelle als auch bei der privaten Restkostenversicherung eine zügige Erstattung zu erhalten und den Überblick über offene Vorgänge zu behalten.
Beim Wechsel des Dienstherrn
Wer den Dienstherrn wechselt – etwa durch einen Umzug in ein anderes Bundesland oder einen Wechsel vom Landes- in den Bundesdienst – sollte sich nicht darauf verlassen, dass die bisherigen Beihilfekonditionen automatisch bestehen bleiben. Da die Beihilfe Ländersache ist und sich Bemessungssätze, Wahlleistungsregelungen und die Verfügbarkeit der pauschalen Beihilfe zwischen den Rechtskreisen teils erheblich unterscheiden, kann ein Dienstherrenwechsel spürbare Auswirkungen auf die eigene Kostenstruktur haben. Der private Restkostentarif sollte in einem solchen Fall zeitnah überprüft und bei Bedarf an die neuen Bemessungssätze angepasst werden.
Typische Fehleinschätzungen
„Alle Bundesländer zahlen dasselbe"
Zwar folgen 14 von 16 Ländern im Kern denselben Bemessungssätzen wie der Bund, doch Hessen und Sachsen weichen mit eigenen Modellen deutlich ab – ein Umzug kann die eigene Kostenstruktur spürbar verändern.
„Die pauschale Beihilfe ist immer die bessere Wahl"
Für gut verdienende Beamte ohne Familie ist die klassische Kombination aus individueller Beihilfe und PKV-Restkostentarif meist günstiger als die unwiderrufliche pauschale Beihilfe.
Kurz zusammengefasst
Die Beihilfe deckt je nach Status und Bundesland zwischen 50 und 90 Prozent der Krankheitskosten ab – der private Restkostentarif muss exakt auf diesen individuellen Bemessungssatz abgestimmt sein. Ein Blick in die für Sie geltende Landesbeihilfeverordnung lohnt sich in jedem Fall, bevor ein Tarif ausgewählt wird. Welche Anbieter eigene Beihilfetarife für Beamte führen, zeigt die Übersicht aller privaten Krankenversicherer.